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Allgemeine Maklergeschäftsbedingungen

§ 1 Provisionsanspruch

(1) Die Makler - und Vermittlerfirma ImmobilienService Olpe (nachfolgend „Makler“ genannt) 57462 Olpe, An den Klippen 5, erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Vertragsgelegenheiten eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer (zurzeit 19%): Mit der Aufforderung/Bitte von Angeboten, der Annahme von Angeboten und der Aufnahme von Verhandlungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen als akzeptiert.
a) bei Kaufverträgen und oder Finanzierungen mit entspr. Beratung oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften,  3% vom Kaufpreis + MWST.
b) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften, drei (gewerblich.) und zwei Monatsmieten (privat)  + MWST.

(2) Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom Objektabnehmer an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.

§ 2 Fälligkeit der Provision

(1) Mit Abschluss des Hauptvertrages ist die Provision verdient. Sie ist dann auch binnen 8 Tagen zur Zahlung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 6% zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

§ 3 Mehrfachtätigkeit

Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.

§ 4 Weitergabe von Informationen

Die Weitergabe der durch den Makler erteilten Informationen – insbesondere des Nachweises – an Dritte durch den Auftraggeber ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Makler gestattet. Andernfalls haftet er – unbeschadet eines weiteren Schadensersatzanspruchs – im Falle des Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene Provision.

§ 5 Kenntnis von Angeboten

Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.

§ 6 Informationspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er von seinen Vertragsabsichten Abstand nimmt. Es gilt die vereinbarte Kündigungsfrist. Im Falle einer vorvertraglichen Kündigung sind dem Makler sämtliche ihm entstandenen Kosten zu ersetzen. Ein gesetzliches Widerspruchsrecht bleibt davon unberührt.

§ 7 Abschluss des Hauptvertrages

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden. Im Falle eines Maklerallein-Auftrages gelten die vereinbarten Konditionen.

§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Schadensersatzansprüche gegen den Makler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs.

(2) Der Makler übernimmt keinerlei Haftung für Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen u.ä., da sie ausschließlich vom Objektanbieter erteilt wurden. Haftung hinsichtlich Vermögensschäden sind ebenso ausgeschlossen wie Haftung für Mängel an der erworbenen Sache. Irrtümer und Zwischenverfügungen bleiben vorbehalten.

§ 9 Besonderheiten

Sollte sich der Eigentümer eines Objektes oder der Interessent für ein Objekt gegen einen Vertragsabschluss mit einem nachgewiesenen Vertragspartner entscheiden, gilt eine Nachwirkungsfrist von 5 Jahren. Sollte in diesem Zeitraum ein Vertrag mit einem durch den ImmobillienService Olpe oder einem seiner Mitarbeiter akquirierten Interessenten abgeschlossen werden, wird die vereinbarte Provision in voller Höhe  fällig. Entsprechendes gilt im Falle der Vertragskündigung. Diese Frist beginnt mit der Vertragskündigung bzw. mit der Ablehnung des Interessenten zu laufen. Eine Honorarpflicht entsteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn der Kunde durch einen vom ImmobilienService Olpe benannten Interessenten eine andere Gelegenheit zum Vertragsabschluss erfährt oder das Geschäft mit dessen Rechtsnachfolger eingeht. Ebenso entsteht die Provisionspflicht, wenn der nachgewiesene Interessent das Objekt mietet anstatt es zu kaufen oder umgekehrt. Das Ersatzgeschäft muss hierbei nicht gleichwertig sein und keine wirtschaftliche Identität haben.

§ 10 Vertragsänderung, Schriftform

(1) Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.

(2) Kündigungen des Maklervertrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des Maklers.

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